Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Richard Nagy
Richard Nagy UID: ATU62413267
Neuer Selbstständiger
Stiegengasse 7/6
1060 Wien

1.
Geltungsbereich:

Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge von Richard Nagy (R.N.) als Auftragnehmer, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von R.N. ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

R.N. ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Richard Nagy wird den Vertragspartner schriftlich von der Änderung verständigen.

2.
Angebote:

Angebote werden nur schriftlich erteilt.

Sämtliche technische Unterlagen einschließlich des Leistungsverzeichnisses bleiben geistiges Eigentum Von R.N. und dürfen nicht anderweitig verwendet werden.

Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

Die Annahme eines Angebots ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

3.
Auftragsbestätigungen:

Alle Aufträge (auch Auftragserweiterungen und Folgeaufträge) sowie sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden.

Eine Verpflichtung für R.N. ergibt sich nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

4.
Preise:

Alle Preise verstehen sich in Euro.

Die Preise beziehen sich jeweils auf die im Auftrag verbindlich festgelegten Leistungen.

Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelde werden dem Auftraggeber nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Wegzeiten vom Firmenort von R.N. zum Ort der Auftragserfüllung gelten als Arbeitszeit.

Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, die nicht von R.N. zu vertreten sind, werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

Werden vom Auftraggeber Geräte bereit gestellt, so gilt als vereinbart, dass diese vor Beginn der Auftragserfüllung durch R.N. am Installationsort uneingeschränkt und funktionsfähig zur Verfügung stehen.

 

5.
Voraussetzungen der Leistungserbringung:

Grundlage für die Erstellung von individuellen Dienstleistung ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die R.N. gegen Kostenersatz aufgrund der ihr vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen erstellt bzw. der Auftraggeber kostenlos zur Verfügung stellt.

Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.

Der Zeit- und Materialaufwand, der durch später hinzutretende Änderungswünsche entsteht, wird aufgrund der tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.

Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben Richard Nagy vorbehalten.

Zur Leistungserbringung ist R.N. frühestens verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat sowie die technischen und rechtlichenVoraussetzungen zur Ausführung des Auftrags geschaffen hat.

R.N. hat während der zur Leistungserfüllung vereinbarten Frist grundsätzlich jederzeit Zutritt zu jenen Räumlichkeiten, in denen Arbeiten durchgeführt werden.

6.
Leistungsfristen und Termine:

Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für R.N. dann verbindlich, wenn deren Einhaltung vertraglich zugesichert worden ist.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von R.N. angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und die vertraglich fixierten bzw. die in den AGB beschriebenen Voraussetzungen vollständig erfüllt hat und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. Unterlagen entstehen, sind von R.N. nicht zu vertreten und können nicht zum Leistungsverzug führen. Solcherart resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Sind die im Punkt „Leistungen“ angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist Richard Nagy berechtigt, den Beginn der Leistungserfüllung zu verschieben bzw. bereits begonnene Arbeiten zu unterbrechen, bis die Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Umstände, die von ihm oder seinen Auftragnehmern zu vertreten sind und zu Verzögerungen in der Leistungserfüllung führen können, zeitgerecht bekannt zu geben. Wurden von R.N. zu diesem Zeitpunkt bereits Dispositionen getroffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, so trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.

7.
Übernahmemodalitäten
:

Die erbrachte Dienstleistung ist binnen 4 Wochen nach Fertigstellung vom Auftraggeber zu übernehmen. Unter Übernahme ist die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von den Vertragsparteien akzeptierten Leistungsbeschreibung zu verstehen. Über die Übernahme ist ein Protokoll anzufertigen und vom Auftraggeber firmenmäßig gegenzuzeichnen.

Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 4 Wochen verstreichen, ohne dass es zu einer protokollierten Übernahme kommt, so gilt die Arbeit als übernommen.

Werden Teile der Dienstleistung vom Auftragnehmer oderdurch von ihm beauftragte Firmen oder Personen vor der protokollierten Übergabe in Betrieb genommen, ergänzt oder in irgendeiner sonstigen Weise verändert, so gilt dieser Teil der Arbeit als jedenfalls übernommen und ist nicht mehr Gegenstand einer späteren Übernahme.

Bei Einsatz der Dienstleistung im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt diese jedenfalls als übernommen.

Auftretende Mängel oder ihrer Teile, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind R.N. umgehend mittels einer ausführlichen Dokumentation zu melden, sodass die raschest mögliche Mängelbehebung möglich ist.

8.
Zahlung:

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Gesamtpreises bei Vertragsabschluß, ein Drittel des Gesamtpreises bei Produktionsbeginn und der Rest nach Ausstellung der Schlussrechnung fällig.

Die von R.N. gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug und spesenfrei zahlbar.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß sowie sämtliche andere Kosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung notwendig sind, verrechnet. Darüber hinaus berechtigt der Zahlungsverzug des Auftraggebers R.N., die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes (beispielsweise wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Durchsetzung von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen) durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

9.
Urheberrecht und Nutzung:

Alle Immaterialgüterrechte (Urheberrecht, Marke, Muster, Lizenz etc.) an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Produktion werdenkeine Rechte über die im gegenständlichen Vertragfestgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung von Immaterialgüterrechten des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass die Software mit keinem ausdrücklichen Verbot eines Lizenzgebers oder Dritten behaftet ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

10.
Rücktrittsrecht:

¨ Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. ¨ Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

 

11.
Gewährleistung:

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten und Parameter oder sonstige direkte oder indirekte Eingriffe in das Ergebnis der Dienstleistung, zurückzuführen sind.

Die Kosten für Hilfestellung, Diagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung trägt der Auftraggeber.

Für Auftragsänderungen und Auftragsergänzungen gelten die Gewährleistungsbestimmungen sinngemäß.

12.
Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die diesen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommen.

13.
Schlußbestimmungen:

Für den Vertrag kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen zur Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist jedenfalls ausgeschlossen.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers.